Rn 1

Die Restitutionsklage bezweckt die Wiederaufnahme und Neuverhandlung eines rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses, dessen Urteilsgrundlagen in besonders schwerwiegender Weise bzw evident verfälscht sind. Weil die ansonsten auch unrichtigen Urteilen zukommende Rechtskraft in solchen Fällen hinter die materielle Gerechtigkeit zurücktreten muss (s vor §§ 578 ff Rn 1), kann die betroffene Partei nicht an dem Urt festgehalten werden (vgl BGHZ 38, 333, 336 f; 103, 121, 125f). Die Norm geht davon aus, dass bestimmten Beweismitteln besondere tatsächliche oder gesetzliche Beweiskraft zukommt, woran sämtliche Restitutionsgründe anknüpfen (Gaul Die Grundlagen des Wiederaufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe, [56], S 80–87; anders Braun, Rechtskraft und Restitution, Teil 2, [85], S 30–36, 250–255). Urteile, die auf solchen Beweismitteln gründen, sind in diesen Grundlagen evident erschüttert, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt.

Wie die Nichtigkeitsklage strebt die Restitutionsklage eine neue Verhandlung eines bereits durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens an. Im Unterschied zur Nichtigkeitsklage rechtfertigen alle Restitutionsgründe eine Wiederaufnahme aber nur dann, wenn auf sie das Urt gegründet ist: Zwischen dem Restitutionsgrund und dem Urt muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; erst dadurch wird die Urteilsgrundlage erschüttert.

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