Rn 9

Auch hier muss die Verfälschung der Urteilsgrundlage auf einer in Bezug auf den Vorprozess verübten Straftat beruhen, und zwar des Richters nach den §§ 331 ff StGB, was insb die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfasst (vgl BFH/NV 13, 1604). Die praktische Bedeutung dieses Restitutionsgrundes ist gering. Entgegen dem Wortlaut der Norm ist – wie bei den Straftatbeständen (RGSt 57, 31) – eine Mitwirkung bei der Leitung des Prozesses ausreichend, eine Mitwirkung bei dem Urt selbst ist nicht erforderlich (R/S/G § 161 Rz 18). In diesem Fall muss sich allerdings die Prozessleitung gegen die Partei nachteilig auswirken (BAG ZZP 75, 264 [BAG 06.07.1961 - 2 AZR 139/61]; R/S/G § 161 Rz 18), während ansonsten für das Kausalitätserfordernis (s Rn 2) nicht erforderlich ist, dass das Ergebnis des Prozesses ein anderes ist.

Eine analoge Eröffnung dieses Restitutionsgrundes für Fälle ›greifbarer Gesetzeswidrigkeit‹ des Urteils (Borck WRP 99, 478), kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Restitutionsklage auch im Falle der Nr 4 nur unter der Einschränkung des § 581 I stattfindet.

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