Rn 7

Erfasst sind unrichtige Zeugenaussagen und Verletzungen der Wahrheitspflicht durch einen Sachverständigen oder einen Dolmetscher (§ 189 GVG), deren Strafbarkeit §§ 153162 StGB bestimmen. Daraus folgt, dass es – anders als bei Nr 1 – keine Rolle spielt, wenn der vorsätzlich Handelnde unbeeidigt blieb (§ 153 StGB) und dass auch die falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) erfasst ist. Im Falle von Fahrlässigkeit kommt aber die unbeeidigt gebliebene Aussage nicht als Restitutionsgrund in Betracht (§ 161 StGB). Ebenso wie bei Nr 1 (s Rn 5) genügt es, wenn die Aussage in einem auch nur unwesentlichen Punkt unrichtig ist und wenn sie in einem anderen Verfahren als dem Vorprozess getätigt wurde (Hamm OLGR 99, 193; RGZ 143, 47). § 580 Nr 3 ist von § 580 Nr 4 durch den betroffenen Personenkreis abgrenzbar: Während es bei Nr 3 um Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige geht, greift Nr 4 ein, wenn es um Straftaten des Prozessgegners, dessen Prozessvertreters oder des eigenen Prozessvertreters der Partei geht.

Die Kausalität liegt vor, wenn die Aussage für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer weiteren Beweiserhebung oder dem sonstigen Inhalt der Verhandlung im Vorprozess die Entscheidung trägt, selbst wenn sie dabei nur einen Nebenpunkt betrifft (Zö/Greger § 580 Rz 10). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass die Aussage iRd Urteilsgründe, etwa in den Zusammenfassungen der Beweisaufnahme, benannt wird (Naumbg v 15.3.06 – 12 U 128/05 – nv).

Die Restitutionsklage findet auch im Falle der Nr 3 nur unter der Einschränkung des § 581 I statt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge