Rn 1

Wird das Eigentum an einem Grundstück durch Verzicht ggü dem Grundbuchamt und Eintragung in das Grundbuch aufgegeben (§ 928 I BGB), so kommt das Recht der Aneignung dem Fiskus (§ 928 II BGB) oder einem nach Art 129 EGBGB Berechtigten zu. Rechte an dem Grundstück – etwa aus einer Hypothek, Grundschuld oder Reallast – werden durch die Eigentumsaufgabe nicht berührt. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet, Inhabern von dinglichen Rechten an dem Grundstück während des zeitlich unabsehbaren Zeitraums der Herrenlosigkeit zur klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche zu verhelfen. Diesem Personenkreis eröffnet die Bestimmung unabhängig von der Möglichkeit, eine Aneignung durch die zuständige Stelle oder eine Pflegerbestellung nach § 1882 BGB nF zu betreiben, das Recht auf Bestellung eines besonderen Vertreters (Prozesspfleger). Die Regelung ist auch bei der Aufgabe des Eigentums an Schiffen oder Schiffsbauwerken anwendbar (Abs 2). Die bei Ausschließung eines Eigentümers im Aufgebotsverfahren (§ 927 BGB) entsprechend anwendbare Bestimmung gilt nur in Klage-, wegen der Streichung des § 688 I 2 aF nicht in Mahnverfahren.

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