Rn 11

Regelungen zu einem Wiederaufnahmeverfahren existieren in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wird gegen ein durch ein mitgliedstaatliches Gericht erlassenes Urt im Herkunftsstaat eine Wiederaufnahmeklage erhoben, führt dies nicht zur Aussetzung des Verfahrens über die Versagung der Vollstreckung nach Art 51 I Brüssel Ia-VO, da es sich nicht um einen ordentlichen Rechtsbehelf handelt (Köln OLGR 03, 294). In Betracht kommt das Beschwerdeverfahren nach Art. 49 Brüssel Ia-VO und das Aufhebungsverfahren nach § 1115 V.

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