Gesetzestext

 

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. 3Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. 2Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 3Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(6) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Rn 1

Die Konzeption der Brüssel-Ia-VO sieht eine unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in der gesamten EU vor. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur Beurteilung der Vollstreckbarkeit gibt es im Anwendungsbereich der EuGVO nicht mehr. Stattdessen ist der Schuldner darauf verwiesen, selbst das Verfahren nach Art 46 ff Brüssel-Ia-VO einzuleiten, wenn er sich gegen die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat wehren will. Für diesen Antrag auf Versagung der Vollstreckung sind vorrangig die Verfahrensregelungen in Art. 46–51 Brüssel-Ia-VO zu beachten; § 1115 enthält die notwendigen Konkretisierungen für das Verfahren vor deutschen Gerichten. Die Versagungsgründe ergeben sich abschließend aus Art. 45 Brüssel-Ia-VO.

 

Rn 2

Gem Abs 2 ist das Landgericht am Wohnsitz des Schuldners oder ersatzweise am Ort der Zwangsvollstreckung örtlich zuständig. Für die Bestimmung des ›Sitzes‹ bei Gesellschaften oder juristischen Personen gilt § 17 I. Wegen §§ 1115 Abs 3, 78 Abs 3 besteht kein Anwaltszwang. Das Landgericht entscheidet durch Beschluss eines Vorsitzenden.

 

Rn 2a

Der in Art 49 I Brüssel-Ia-VO vorgesehene Rechtsbehelf ist in Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltet. Nach der Mitteilung der Bundesregierung iSd Art 75 lit b Brüssel-Ia-VO kann die sofortige Beschwerde fristgerecht nur beim OLG eingelegt werden; bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung aber Wiedereinsetzung (BGH MDR 21, 691 [OLG Frankfurt am Main 06.02.2021 - 21 W 167/20]).

 

Rn 3

Bereits über den regulären Versagungsantrag ist vom Gericht ›unverzüglich‹ zu entscheiden (Art 48 Brüssel-Ia-VO). Zusätzlich kommt ein Eilantrag gem Art 44 I Brüssel-Ia-VOin Betracht, der gem Abs 6 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt wird.

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