Rn 5

Im Unterschied zur sofortigen Beschwerde (§ 571 I enthält nur eine Sollvorschrift) muss die Rechtsbeschwerde zwingend begründet werden. Geschieht das nicht in der vorgeschriebenen Frist und Form, wird sie als unzulässig verworfen (§ 577 I). Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde sind in Abs 3 geregelt. Zwingend erforderlich ist wie bei der Revision ein bestimmter Antrag (Abs 3 Nr 1), der den Umfang von Anfechtung und Nachprüfung bestimmt, sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (Abs 3 Nr 3). Die Rechtsbeschwerde muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Abs 3 Nr 3a). Wird die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler gestützt, muss sie zusätzlich die Tatsachen vortragen, die den Verfahrensmangel ergeben (Abs 3 Nr 3b). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen, die § 551 III an die Revisionsbegründung stellt. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung grds auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (BGH WM 17, 2237 Rz 30).

 

Rn 6

Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 I 1 Nr 1) muss die Rechtsbeschwerdebegründung zusätzlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II behandeln, also Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthalten oder die Gründe, aus denen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Abs 3 Nr 2). Die Rspr des BGH hierzu ist recht streng (vgl auch § 544 Rn 14 ff). Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Begründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH NJW-RR 06, 142; ZInsO 09, 495, 496 Rz 4; NJW-RR 09, 1292 Rz 4; WM 09, 1662 Rz 5; MDR 19, 54 Rz 5; MDR 18, 1516 Rz 13). Die Benennung von Zulassungsgründen durch eingestreute Klammerzusätze (›Art 3 I GG‹) oder schlagwortartige Formulierungen reicht nicht aus (BGH MDR 10, 830; MDR 17, 1384 Rz 6; 20, 877 Rz 4). Beruft sich der Beschwerdeführer auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, muss er darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstr ist (BGHZ 154, 288, 291 = NJW 03, 1943; BGH MDR 18, 1516 Rz 16 f; WM 19, 2273 Rz 10); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Rügt die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschl habe die allg bezeichnete Rspr des BGH grdl missverstanden, ist der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden Obersätze eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH NJW 11, 2443 [BGH 23.03.2011 - IX ZR 212/08] Rz 3 ff). Beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf zwei selbständig tragenden Gründen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn mit ihrer Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegen beide Gründe dargetan werden (BGH NJW-RR 06, 142; 16.12.10, IX ZB 21/09, Rz 2; 23.2.12, IX ZB 117/11 Rz 2; vgl auch BGH MDR 22, 1110 Rz 6 zu § 520 III 2 Nr 2). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen hat und die Hilfsbegründung die Entscheidung ebenfalls trägt (BGH NJW-RR 06, 1346, 1347 [BGH 30.03.2006 - IX ZB 171/04]). Nicht erforderlich ist, dass der Zulässigkeitsgrund korrekt bezeichnet wird. Die Darlegung der Rechtsfrage, die dem Zulässigkeitsgrund zugrunde liegt, reicht aus. Die Rechtsbeschwerde wird also nicht als unzulässig verworfen, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung zB den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung darlegt, tatsächlich aber ein Fall von Divergenz gegeben ist.

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