Rn 4

Zuständig für die Erinnerungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters ist dasjenige Gericht, von dem der Auftrag oder das Ersuchen ausging, für Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, dem er angehört (BTDrs 14/4722, 115). Beim beauftragten Richter entscheidet das beauftragende Kollegium, beim ersuchten Richter das ersuchende Gericht. Das zuständige Gericht entscheidet, wie in § 572 II und III geregelt, und zwar durch Beschl (Abs 1 S 3 iVm § 572 IV). Ob die Entscheidung zuzustellen ist, richtet sich nach § 329.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge