Rn 10

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers, § 97 I – zurückgewiesen; gleiches gilt, wenn ihre Zulässigkeit offengeblieben ist (so). Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Ob das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung trifft oder ob es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ist die Sache zur Endentscheidung reif, kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden und wird dies regelmäßig auch tun. Der Beschl muss idR eine Kostenentscheidung enthalten (§§ 91, 92, 97). Das gilt allerdings nach gefestigter Rspr des BGH dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht (BGH WM 15, 729 Rz 17), insbesondere hinsichtlich der Kosten besonderer Rechtsbehelfe in Zwangsversteigerungsverfahren, wenn nicht das kontradiktorische Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern es um Entscheidungen geht, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen (zB im Streit um die Zwangsverwaltervergütung, BGH WM 08, 543 Rz 22) oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen vertreten (zB bei der Verkehrswertbeschwerde, BGHZ 170, 378 Rz 7 = NJW 07, 2993). In diesen Fällen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung unterbleibt ferner dann, wenn schon die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören in diesen Fällen zu den Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen sind (BGH NJW-RR 06, 1289 Rz 12; WM 14, 1813 Rz 12).

Dann, wenn die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes statthaft ist (§ 574 I 1 Nr 1), hat das Beschwerdegericht (die vollbesetzte Kammer, vgl § 568 Rn 3 f) außerdem vAw über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (§ 574 I 1 Nr 2). Wenn die Voraussetzungen des § 574 II erfüllt sind, wenn die Rechtssache also grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl dazu § 574 Rn 6 ff, zu Fehlerquellen auch § 574 Rn 18). Liegt ein Zulassungsgrund vor, verstößt die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 2 I iVm Art 20 III GG (BVerfG WM 20, 1975 Rz 13).

Die Zulassung kann auf Teile des Streitstoffes beschränkt werden (BGH NJW 12, 858 [BGH 21.07.2011 - I ZB 71/09] Rz 10; NJW 21, 166 [BGH 23.09.2020 - XII ZB 250/20] Rz 10; s.u. § 574 Rz 17). Die Zulassungsentscheidung ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit (vgl BGH WM 14, 1494 Rz 14) in den Tenor der Beschwerdeentscheidung aufzunehmen (BGH WM 14, 711 Rz 7). Sie muss jedenfalls in der Beschwerdeentscheidung getroffen werden. Eine Berichtigung (§ 319) ist möglich, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt seiner Entscheidung zulassen wollte und sein Versehen für Dritte ohne weiteres erkennbar (›offenbar‹) ist (BGH NJW 13, 2124 [BGH 29.04.2013 - VII ZB 54/11] Rz 10; NZI 14, 334 [BGH 06.02.2014 - IX ZB 109/12] Rz 9f). Eine nachträgliche Zulassung verstößt – wenn nicht lediglich eine Berichtigung nach § 319 erfolgt – gegen § 318 und ist unwirksam; auch eine entsprechende Ergänzung der Beschwerdeentscheidung analog § 321 oder auf eine Gegenvorstellung hin ist unzulässig (BGH WM 18, 2144 Rz 12 ff). Möglich ist eine Ergänzung analog § 321a. Diese kommt in Betracht, wenn die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (rechtliches Gehör, Art 103 I GG, oder gesetzlicher Richter, Art 101 I 2 GG) beruht. Die unterbliebene Zulassung als solche verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH NJW 11, 1516 Rz 6; NJW-RR 12, 306 Rz 8; WM 21, 701 Rz 13). Die Zulassung auf eine Anhörungsrüge hin darf deshalb nur dann erfolgen, wenn ein auf die Zulassung bezogener Gehörsverstoß oder eine andere hierauf bezogene Verfahrensgrundrechtsverletzung festgestellt wird oder wenn sich erst aus dem nunmehr gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (BGH WM 21, 701 Rz 12f). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, auf die Anhörungsrüge hin das Verfahren fortzuführen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht daraufhin zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH WM 21, 701 Rz 12; 22, 2147 Rz 17; s.u. § 574 Rn 16).

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist gem § 232 ZPO idF des G zur Einführung einer Rechtsb...

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