Rn 2

Das Ausgangsgericht (Richter, Kammer oder Rechtspfleger) hat die Zulässigkeit und die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen. Dabei hat es sich mit etwaigem neuen Vorbringen der Beschwerdebegründung (vgl § 571 II 1) auseinanderzusetzen. Erforderlichenfalls ist sogar Beweis zu erheben (BTDrs 14/4722, 115). Bis dahin fehlerhaft übergangenes tatsächliches Vorbringen im Ausgangsverfahren ist erst recht zu berücksichtigen. Begnügt sich das Ausgangsgericht mit einem Formularbeschluss, obwohl die Beschwerde erhebliches Vorbringen enthält, liegt darin nach ständiger obergerichtlicher Rspr ein schwerer Verfahrensfehler, welcher die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht rechtfertigt (Frankf OLGR 04, 116; Jena OLGR 05, 203; Ddorf FamRZ 06, 1551). Der Verpflichtung, die Beschwerdebegründung zur Kenntnis zu nehmen und sie zu würdigen, darf sich das Ausgangsgericht nicht dadurch entziehen, dass es eine zunächst vom Beschwerdeführer nicht begründete sofortige Beschwerde trotz Ankündigung einer Begründung ohne weiteres Zuwarten dem Beschwerdegericht vorlegt (Kobl FamRZ 08, 288f). Ob eine ohne Begründung eingereichte Beschwerde nur dann nicht sofort vorgelegt werden kann, wenn der Beschwerdeführer eine Begründung ankündigt oder sogar um Gewährung einer Begründungsfrist bittet, oder ob mindestens der Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet werden muss, wird unterschiedlich gesehen (Kobl FamRZ 08, 288 einerseits, Naumbg OLGR 06, 327 andererseits; vgl auch Ddorf MDR 14, 1410: Wenn der Beschwerdeführer eine Begründung ankündigt, darf nicht vorgelegt werden, ohne zuvor eine Begründungsfrist zu setzen oder mitzuteilen, dass demnächst entschieden werde). Ein neuer Antrag oder Hilfsantrag ist im Abhilfeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil eine zu überprüfende Ausgangsentscheidung fehlt; über den neuen Antrag hat vielmehr allein das Beschwerdegericht zu entscheiden (BGH NZI 07, 166, 167 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 81/06] Rz 20; s.u.). Vor einer Abhilfeentscheidung ist dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren. Wegen der hierfür erforderlichen Zeit hat der Gesetzgeber die Wochenfrist des § 571 Hs 2 aF, innerhalb derer die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt werden musste, durch das Wort ›unverzüglich‹ ersetzt (BTDrs 14/47722, 115).

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