Rn 4

§ 565 verweist zwar im Hinblick auf die Rügen der Unzulässigkeit der Klage auf § 532. In der Revisionsinstanz ist diese Verweisung jedoch bereits deshalb von äußerst geringer praktischer Bedeutung, weil unverzichtbare Prozessrügen im Revisionsverfahren vAw geprüft werden, soweit sie nicht durch § 545 II ausgeschlossen sind (vgl § 557 Rn 8 f, § 545 Rn 7 ff) und verzichtbare neue Zulässigkeitsrügen nach § 559 grds nicht möglich sind (Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 4). Eine Ausnahme gilt für die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff), die in der Revisionsinstanz dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen dafür erst in der Revisionsinstanz entstanden sind (BGHZ 35, 264, 266) oder die Verspätung genügend entschuldigt wird (BGH NJW-RR 90, 378; BGHZ 37, 264, 266; Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 4; MüKoZPO/Krüger § 565 Rz 8) bzw die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH 27.9.22 – VI ZR 68/21 Rz 5 – juris).

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