Rn 3

Es gelten die §§ 515 und 516 entspr. Allerdings kann die Revision seit Januar 2014 nur noch eingeschränkt (nach Maßgabe von § 565 S 2) zurückgenommen werden, während dies bis Ende 2013 bis zur Verkündung des Urteils und ohne Zustimmung des Revisionsbeklagten geschehen konnte. Von Bedeutung ist dies auch und gerade bei Sachverhaltskonstellationen, die dadurch geprägt sind, dass der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die ihm vom BGH unterbreiteten Fragen in einer Weise beantwortet, die für den Revisionskläger nichts Gutes verheißt. Da in diesen Fällen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, kann der Revisionskläger die Revision nur noch mit Zustimmung des Revisionsbeklagten zurücknehmen, die (naturgemäß) idR nicht erteilt wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Rücknahme durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt. Der Beschl gem § 516 III 2 setzt keinen Antrag voraus (Musielak/Voit/Ball § 565 Rz 3).

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