Rn 2

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz überhaupt angefallen ist (vgl § 557 Rn 2) und entscheidungsreif ist. An der Entscheidungsreife fehlt es, wenn über die Begründetheit der Revision nicht abschließend entschieden werden kann, weil eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen oder den Vereinigten Großen Senat nach § 132 GVG oder an das BVerfG (Art 100, 126 GG) oder gem Art 267 AEUV an den EuGH vorab zu erledigen ist (MüKoZPO/Krüger § 562 Rz 2; Musielak/Voit/Ball § 562 Rz 2).

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