Rn 2

Die in Abs 1 angeordnete Prüfung vAw (BGH NJW-RR 22, 1430 [BGH 21.04.2022 - I ZB 36/21] Rz 7; NJW 22, 3003 [BGH 02.06.2022 - I ZR 135/18] Rz 5) bedeutet keine Amtsermittlung iSd Untersuchungsgrundsatzes. Das Gericht hat erst in eine Prüfung einzutreten, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie etwa der Inhalt beleidigender, völlig abseitiger Schriftsätze (Kobl RR 12, 891, 893) Zweifel an dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung (etwa Rechts- und Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit (BVerfG NZA 21, 891 Rz 11) nahelegen (BGHZ 159, 94, 98 f = NJW 04, 2523 f; BGH WM 10, 2380 Rz 14; NJW 69, 1574; BAG NJW 58, 1699; 15, 269 Rz 13). Insoweit kommt dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH WM 14, 1054 Rz 10). Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (BGH WM 10, 2380 Rz 14, 16). Kommen bei dem Gericht wegen einer Sachurteilsvoraussetzung Bedenken auf, hat es die Partei nach § 139 III darauf hinzuweisen und – iRe Fristbestimmung oder Vertagung – Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag zu geben (BGH BGHR 06, 991). Ferner kann der Partei die Vorlage bestimmter Nachweise aufgegeben werden. Zweifeln wegen einer Sachurteilsvoraussetzung hat das Gericht unabhängig von der Rüge einer Partei nachzugehen. Ein Mangel kann weder durch rügelose Einlassung (§ 295 II) noch Anerkenntnis oder Verzicht ausgeräumt werden (BGHZ 159, 94, 98; MüKoZPO/Lindacher Rz 2). Ebensowenig ist ein Geständnis bzgl der eine Sachurteilvoraussetzung betreffenden Tatsachen für das Gericht bindend (BAG NJW 58, 1699f). Zulässigkeitsrügen einer Partei dürfen nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (BGHZ 159, 94, 98 f = NJW 04, 2523f); sie können daher auch noch in der Berufungsinstanz (erstmals) geltend gemacht werden (Kobl RR 08, 1384). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 96, 1059f). Eine Sachentscheidung ist dem Gericht nur gestattet, wenn sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen eingreifen. Welche Reihenfolge bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen gilt, ist umstr. Zum Schutz nicht geschäftsfähiger Personen erscheint ein Prüfungsvorrang hinsichtlich der Prozessfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung angezeigt.

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