Rn 6

Ebenso wie iRd § 512 sind in der Revisionsinstanz nachprüfbar nur solche Vorentscheidungen des Berufungsgerichts, die das Gesetz nicht für unanfechtbar erklärt hat (zu überprüfbaren/nicht überprüfbaren Vorentscheidungen vgl § 512 Rn 2–8). § 557 II schließt eine Inzidentprüfung oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durch das Revisionsgericht iRe Rechtsmittels, zB eines Beschlusses, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt oder erfolglos geblieben ist, selbst dann aus, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen einen derartigen Beschl mangels einer Zulassung nicht möglich gewesen war (BGH NJW-RR 07, 775 [BGH 30.11.2006 - III ZR 93/06]; NJW-RR 05, 294, 295 [BGH 08.11.2004 - II ZB 24/03]).

 

Rn 7

Über den Wortlaut des § 557 II hinaus sind von der Inzidentprüfung des Revisionsgerichts – ebenso wie in der Berufungsinstanz (§ 512 Rn 8) – solche Vorentscheidungen des Berufungsgerichts ausgenommen, die selbstständig mit der Revision anfechtbar sind und mangels einer solchen Anfechtung rechtskräftig werden (Musielak/Voit/Ball § 557 Rz 11; Zö/Heßler § 557 Rz 5b).

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