Rn 7

Die Anschließung, die keiner Zulassung der Anschlussrevision bedarf, erfolgt durch Einreichung einer Anschlussschrift seitens eines postulationsfähigen BGH-Anwaltes bei dem mit der Revision befassten Revisionsgericht. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen. Probleme bestanden in der Vergangenheit, wenn die Revision zeitgleich und in einem Schriftsatz mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Der BGH hatte die Auffassung vertreten, dass in einem derartigen Fall die Frist des § 554 II 2 für eine Anschlussrevision bereits mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt (BGH NJW 04, 2981 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]), was jeweils die Prüfung voraussetzte, ob die zeitgleich mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichte Revision formgerecht begründet wurde. Unwägbarkeiten, die damit verbunden waren, dürften allerdings inzwischen behoben sein, da der BGH inzwischen entschieden hat, dass die Revisionsbegründung zwar durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen kann, auf sie jedoch nicht vollständig verzichtet werden kann (BGH NJW 08, 588 [BGH 20.12.2007 - III ZR 27/06]; vgl auch § 544 Rn 26, § 551 Rn 6). Da mithin der Revisionskläger gezwungen ist, seine Revision nach Zulassung jedenfalls durch einen bezugnehmenden Schriftsatz zu begründen, sind die Unsicherheiten in der Fristberechnung beseitigt.

 

Rn 8

Inhaltlich muss die Anschlussrevisionsbegründung den Anforderungen des § 551 III genügen. Insb ist hohe Sorgfalt bei der Erhebung der Verfahrensrügen geboten. Erhebt die Anschlussrevision eine bestimmte Verfahrensrüge nicht, so muss bei der revisionsrechtlichen Prüfung das Verfahren des Berufungsgerichts als fehlerfrei zugrunde gelegt werden, und zwar auch dann, wenn der Revisionskläger eine im groben Zusammenhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts stehende Verfahrensrüge erhoben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Angriffe beider Seiten in einem solchen untrennbaren Zusammenhang stehen, dass die Wirkung einer Verfahrensrüge der Revision auf die Anschlussrevision ausstrahlen kann (BGH NJW 04, 801, 803).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge