Rn 8

Bei unbezifferten Anträgen ist der Wert der Beschwer grds nach den §§ 3 ff zu bestimmen. Es gilt jedoch ein ggü § 3 Hs 2 vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt (BGH NJW 02, 3180 [BGH 25.07.2002 - V ZR 118/02]; dazu, dass Glaubhaftmachung ausreicht vgl auch BGH 9.5.07 – IV ZR 98/06 – juris; BGH 26.10.06 – III ZR 40/06 – juris). Die Glaubhaftmachung muss grds in schriflicher Form erfolgen (BGH 29.9.22 – IX ZR 15/22 Rz 3 – juris). Zur Glaubhaftmachung ist nach § 294 I auch die Versicherung an Eides statt zugelassen. Im Berufungsrechtszug ist der Berufungskläger zwar bei der Glaubhaftmachung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen (§ 511 III; § 511 Rn 41). Aus der bisherigen Rspr ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung auch für die Revisionsinstanz/die Nichtzulassungsbeschwerde gilt.

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