Rn 7

Unter keinen Umständen mit der Revision anfechtbar sind Urteile, mit denen das Berufungsgericht einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, abändert oder aufhebt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in solchen Fällen die Revision zulässt. In diesen Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 II 1 begrenzt, ohne dass es darauf ankommt, ob durch Urt oder Beschl entschieden worden ist (BGH NJW 11, 3025 [BGH 10.06.2011 - V ZR 146/10]; BGH 13.6.12 – XII ZR 77/10 – juris; BGH WRP 03, 658 ff [BGH 27.02.2003 - I ZB 22/02]). Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs 2 S 1 begrenzten Instanzenzug (BGH 25.4.22 – I ZB 28/22 Rz 3 – juris). Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens und gilt bspw auch, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde in Bezug auf eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a zulässt (BGH WRP 03, 895 ff [BGH 08.05.2003 - I ZB 40/02]). Mit anderen Worten: Ist das Ausgangsverfahren ein Eilverfahren, ist der Zugang zum BGH grds nicht eröffnet, weder über eine Nichtzulassungsbeschwerde noch über eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision oder Rechtsbeschwerde (vgl dazu auch BGH WuM 09, 145). Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen, nicht jedoch für das Kostenfestsetzungsverfahren. Das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt den summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht (BGH 2.10.08 – I ZB 11/07Tz 4). Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Beschwerdegericht den Zulassungsgrund des § 17a Abs 4 S 5 GVG bejaht. Dieser berechtigt im Interesse der Einheitlichkeit der Rspr über die Frage des Rechtswegs zur Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung (BGH 23.11.21 – VI ZB 69/20 Rz 4 – juris). Der summarische Charakter der Prüfung ist auch maßgeblich dafür, dass Entscheidungen über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungs- und im Umlegungsverfahren nicht revisionsfähig sind (§ 542 II 2; vgl bereits BGHZ 43, 168, 170 ff).

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