Rn 8

Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen und übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht, findet die Revision nicht statt, es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen (vgl § 544 Rn 4 ff). Diese Regelungen, die sich bis zum 31.12.19 in der Übergangsvorschrift des § 26 Nr 8 EGZPO befanden, sind seit 1.1.20 durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die NZB in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessualer Vorschriften in der ZPO verankert worden. § 26 Nr 9 EGZPO, der in Familiensachen die Nichtzulassungsbeschwerde während eines Übergangszeitraumes ausschloss, ist durch Art 28 Nr 3 FGG-RG aufgehoben worden. Auch seit 1.9.09 ist der Zugang zum BGH in Familiensachen allerdings nur dann eröffnet, wenn das im Beschlusswege (§ 38 FamFG) entscheidende Familiengericht die Rechtsbeschwerde aus Gründen, die denen der §§ 543 II/574 II entsprechen, zugelassen hat (§ 70 II FamFG).

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