Rn 6

Eine unzulässige Berufung wird verworfen (§ 522 I 2), eine unbegründete Berufung zurückgewiesen. Auf eine begründete Berufung hin kommt ausnahmsweise eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Zurückverweisung an die erste Instanz in Betracht (§ 538 Rn 5), regelmäßig erfolgt eine eigene Sachentscheidung in Form einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Diese erfordert regelmäßig die Ausformulierung eines neuen (erstinstanzlichen) Hauptsachetenors, ist aber auch in Form einer Darstellung der Abänderung möglich (›mit der Maßgabe, dass …‹). Eine tw erfolgreiche Berufung muss erkennen lassen, in welchem Umfang eine Abänderung erfolgt. Hat der Gegner ebenfalls Berufung oder Anschlussberufung eingelegt, muss sich die Hauptsacheentscheidung hierauf erstrecken. Auch über eine mit der Berufung erfolgte statthafte Streitgegenstandsänderung wird durch Zurückweisung der Berufung oder Abänderung des angefochtenen Urteils entschieden, einer Abweisung der neu erhobenen Klage bedarf es nicht (Schumann/Kramer Rz 661), wohl aber kann es erforderlich sein, die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils infolge einer Streitgegenstandsreduzierung (Klagerücknahme, Teilvergleich) in 2. Instanz gesondert festzustellen (Hirtz/Oberheim/Siebert/Oberheim Kap 18 Rz 129).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge