Rn 34

Möglich sind Teilurteile des Berufungsgerichts. Solche kommen nach §§ 525, 301 in Betracht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einzelne zur Entscheidung reif sind. Kein Teilurteil sondern ein Vollurteil des Berufungsgerichts liegt vor, wenn gegen ein erstinstanzliches Teilurteil Berufung eingelegt und über diese Berufung vollständig entschieden wird. Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Berufungskläger zu tragen, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 I), im Fall erfolgreicher Berufung muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des erstinstanzlichen Gerichts vorbehalten bleiben.

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