Rn 8

Entschieden werden muss über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils (zur Berufungsentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils § 537, zur Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils § 718). Diese richtet sich nach §§ 708–714. Berufungsurteile (seit dem JuMoG, BGBl 04 I 2198, auch solche des LG) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind nach § 708 Nr 10 ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (BGHZ 109, 211), Urteile, bei denen der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen ist, bedürfen keiner Abwendungsbefugnis nach § 711, weil sie der Nichtzulassungsbeschwerde nicht unterliegen (§ 713 iVm §§ 543, 544).

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