Rn 23

Vereinfacht werden kann das Urt auch, wenn es mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist. Möglich ist dies unter den Voraussetzungen des § 313a, der nach § 540 II auch für Berufungsurteile gilt.

 

Rn 24

Nach § 313a I bedarf es des Tatbestands nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urt unzweifelhaft nicht zulässig ist. Hiervon muss das Gericht sich vAw sorgfältig vergewissern (BGH MDR 12, 1362). Weder mit der Revision noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar sind Berufungsurteile) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert der Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen ist (§§ 543, 544). Im Fall der Unanfechtbarkeit des Urteils bedarf es auch keiner rechtlichen Begründung, wenn beide Parteien hierauf verzichten oder ihr wesentlicher Inhalt ins Protokoll aufgenommen worden ist (§ 313a I 2).

 

Rn 25

Nach § 313a II bedarf es der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung für die Entscheidung im Berufungsurteil nicht, wenn das Urt in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird und die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urt verzichtet haben. Der Verzicht ist dabei nur von der Partei erforderlich, für die ein Rechtsmittel möglich wäre.

 

Rn 26

Während der Verzicht nach § 313a I sich auf die Begründung des Urteils bezieht, muss der Verzicht nach § 313a II auf die Einlegung des Rechtsmittels (§ 515) gerichtet sein. In beiden Fällen handelt es sich um bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Prozesshandlungen. Streitig ist, ob der eine Verzicht in den anderen umgedeutet werden kann (dafür Köln MDR 00, 472; Braunschw MDR 01, 1009; dagegen Schneider MDR 01, 1009 und MDR 00, 987), im Zweifelsfall sollte der Inhalt des Verzichts eindeutig klargestellt werden. Keine Anwendung findet § 313a I, II in den in § 313a IV genannten Fällen (Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 24).

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