Rn 4

Eine Sachentscheidung über den Streitgegenstand setzt zudem nach zutr hA (BGH NJW 99, 291 [BGH 13.10.1998 - VI ZR 81/98]; Hirtz/Oberheim/Siebert/Siebert Kap 17 Rz 4; ThoPu/Reichold Rz 2, 3; aA für das Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 7) voraus, dass die Klage (im Umfang der Anfechtung, BGH MDR 70, 1002) zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ergeht ein von der eventuellen Säumnis irgendeiner Partei unabhängiges kontradiktorisches Urt (›unechtes Versäumnisurteil‹). Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen, wird die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei (zur Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot § 528 Rn 15).

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