Rn 1

Hat eine Partei sich erstinstanzlich zum Beweis für eine Behauptung auf die Vernehmung des Gegners als Partei berufen (§ 445), kann dieser seine Vernehmung (§ 446), die Aussage oder den Eid (§ 453 II) verweigern. Das Gericht hat dann nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will (§ 446). Lässt die Partei sich vernehmen, kann das Gericht die Beeidigung anordnen, im Fall der Vernehmung beider Parteien aber nur für eine Partei (§ 452 I 2). § 536 I stellt sicher, dass ein erstinstanzlich nicht zur Verfügung stehendes Beweismittel in der Berufung nur dort noch erhoben wird, wo dies (ausnahmsweise) gerechtfertigt ist. Er ist damit Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und die in 1. Instanz an Handlungen oder Unterlassungen der Parteien geknüpfte Wirkungen in 2. Instanz fortdauern (MüKoZPO/Rimmelspacher § 534 Rz 1). § 536 II verhindert demgegenüber die Kollision widersprüchlicher Eide.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Auf die arbeitsgerichtliche Berufung im Urteilsverfahren findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung, im Beschlussverfahren sind die §§ 445–449 und damit auch § 536 nicht anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge