Rn 13

Weder der Einwilligung noch der Sachdienlichkeit bedarf es in den Fällen der §§ 264–266 (Klagebeschränkung, Klageerweiterung, § 264 Nr 2; Anpassungen der Klage an nachträglich veränderte Umstände, §§ 264 Nr 3, 265f). Die Privilegierung dieser Klageänderungen durch Zulassung ohne weitere Voraussetzungen ist durch § 533 nicht verdrängt, sie gilt auch in 2. Instanz. Klagebeschränkung, Klageerweiterung und Klageanpassung sind deswegen allein an § 533 Nr 2, 531 II zu messen (BGH NJW 17, 491; BauR 10, 494; MDR 06, 565; NJW-RR 05, 955; Ddorf Schaden-Praxis 13, 343). Hierunter fällt auch die einseitige Erledigungserklärung, mit der die Klage von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag geändert wird (BGH MDR 16, 482 [BGH 11.12.2015 - V ZR 26/15]; Rostock NZI 16, 804 [BGH 09.08.2016 - I ZB 1/15]).

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