Rn 11

Die Einwilligung entspricht der Voraussetzung für eine Klageänderung in 1. Instanz (§ 263). Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, die rügelose Einlassung auf den neuen Streitstoff kann dazu ausreichen (§ 267). Die Einwilligung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ihre Verweigerung kann (insb in den Fällen der Parteierweiterung) rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine prozessuale Beeinträchtigung und Schlechterstellung auszuschließen ist (BGH NJW-RR 08, 176 [BGH 26.07.2007 - VII ZR 5/06]; Kobl Urt v 27.2.13 – 5 U 76/13).

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