Rn 11

Entschuldigt die Partei die Verspätung (nicht die Verzögerung) genügend, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht (§ 296 I; dort Rn 30 ff). Erforderlich dazu ist, dass die Partei Umstände vorträgt, die die Versäumung der Frist als nicht vorwerfbar erscheinen lassen (Nürnbg MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]). Schon leichte Fahrlässigkeit steht der Entschuldigung entgegen (Musielak/Voit/Ball Rz 24). Für die Partei ist dabei subjektiv auf ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, für den Rechtsanwalt (dessen Verschulden der Partei zugerechnet wird, § 85 II) objektiv auf die berufstypischen Anforderungen (St/J/Leipold § 296 Rz 85). Eine ausreichende Entschuldigung kann darin bestehen, dass die Tatsachen der Partei erst nach Ablauf der Frist oder nach Durchführung einer Beweisaufnahme (BGH Prozessrecht aktiv 12, 63) bekannt wurden oder sie deren Erheblichkeit erst dann erkennen konnte. Entschuldigt sind auch Tatsachen, die im Rahmen einer nachgelassenen Frist vorgetragen werden. Nur ausnahmsweise kann das bewusste Zurückhalten von Tatsachen aus Furcht vor anderweitigen Nachteilen genügen. Die zur Entschuldigung vorgetragenen Tatsachen sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 296 IV). Die Beweislast trägt die Partei (Schneider MDR 87, 900).

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