Rn 24

§ 526 III schließt die Überprüfung einer erfolgten oder unterlassenen Übertragung, Vorlage oder Übernahme iRe Rechtsmittels aus. Damit ist die Rechtsbeschwerde gegen einen entsprechenden Beschl (§ 574 I Nr 2) genauso ausgeschlossen, wie eine auf einen der genannten Fehler gestützte Revisionsrüge iRd Anfechtung des Endurteils (§ 557 II) oder eine Wiederaufnahmeklage (§ 578; BayObLG OLGR München 04, 38).

 

Rn 25

Soweit die fehlerhafte Einzelrichterbefassung – zB durch das Fehlen eines wirksamen Übertragungsbeschlusses (BayObLG FamRZ 04, 1137; Zweibr FamRZ 04, 564) – zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) führt, bleiben Gehörsrüge (§ 321a) und Verfassungsbeschwerde eröffnet. Eine Heilung solcher Verstöße nach §§ 527, 295 ist nicht möglich, weil es sich nicht um verzichtbare Verfahrensrügen handelt (BGH NJW 01, 1357; BGH NJW 93, 600, 601 [BGH 19.10.1992 - II ZR 171/91]; Brandbg NJW-RR 00, 1338 [OLG Brandenburg 16.03.2000 - 8 U 66/99]; Jena MDR 99, 50 [BGH 08.10.1998 - I ZR 187/97]; aA Deubner JuS 93, 493; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 32)

 

Rn 26

Das Verbot der Anfechtbarkeit in § 526 III erstreckt sich allein auf die Frage, ob eine Übertragung, Vorlage oder Übernahme erfolgt ist oder nicht. Der Überprüfung nicht entzogen ist damit die Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Entscheidung. Diese bleibt der Revisionsrüge aus § 547 Nr 1 genauso zugänglich wie der Nichtigkeitsklage aus § 579 I Nr 1 (BGH NJW 01, 2479 [BGH 22.05.2001 - X ZR 21/00]; Musielak/Voit/Ball Rz 9).

 

Rn 27

Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (BGH NJW-RR 07, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]).

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