Rn 10

Eine ausdrückliche Ausnahme von der entsprechenden Anwendbarkeit der erstinstanzlichen Vorschriften enthält S 2, nach dem es einer Güteverhandlung in der Berufungsinstanz nicht bedarf. Damit wird die obligatorische Güteverhandlung nach § 278 II–V entbehrlich, untersagt wird sie nicht. Will das Berufungsgericht einen Güteversuch mit den Parteien unternehmen, steht ihm dies im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur gütlichen Streitbeilegung aus § 278 I frei. Unbenommen ist auch die Möglichkeit des Berufungsgerichts, das Zustandekommen eines Vergleichs durch Beschl nach § 278 VI festzustellen.

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