Rn 18

Die Begründung der Anschlussberufung muss in der Berufungsanschlussschrift enthalten sein (BGH NJW 03, 2388, 2389 [BGH 30.04.2003 - V ZB 71/02]). Dieses gesetzliche Erfordernis ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anschließung. Die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ist nicht zulässig. Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung der Anschlussberufung innerhalb laufender Frist (Abs 2 S 2) seine Begründung ergänzt.

 

Rn 19

Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Anschlussberufung sind identisch mit denen, die nach § 520 III an die Begründung der Berufung gestellt werden. Insoweit kann hier auf die Erläuterungen in § 520 Rn 31 ff verwiesen werden.

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