Rn 2

Der entscheidende Einzelrichter ist ein Mitglied des für das Berufungsverfahren zuständigen Spruchkörpers (Kammer bei dem LG, Senat bei dem OLG). Er ist nach der Übertragung für den Rechtsstreit ›das Berufungsgericht‹, hat also alle Kompetenzen, die der gesamte Spruchkörper hat; er kann also auch die Berufung durch Urt verwerfen (BGH NJW-RR 12, 702, 703 [BGH 04.04.2012 - III ZR 75/11]).

 

Rn 3

Die Voraussetzungen, unter denen das Kollegialgericht den Rechtsstreit auf den entscheidenden Einzelrichter übertragen kann, ergeben sich aus den Vorschriften des § 526 I. Von der Möglichkeit der Übertragung sollte im Interesse der Akzeptanz von Berufungsurteilen, die bei Entscheidungen von Kollegialgerichten höher ist, und der größeren Richtigkeitsgewähr von Urteilen der Kollegialgerichte, weil sechs Augen mehr sehen als zwei, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Jedenfalls dürfen die Gesichtspunkte der Entlastung des Spruchkörpers und der Verfahrensbeschleunigung nicht im Vordergrund stehen.

 

Rn 4

In § 526 II ist geregelt, in welchen Fällen der Rechtsstreit nach der Übertragung dem Kollegialgericht zur Rück-Übernahme vorzulegen ist.

 

Rn 5

Der Spruchkörper trifft die Entscheidung über die Übertragung durch Beschl (§ 526 I). Dieser ist nicht anfechtbar (§ 526 III; vgl BTDrs 14/4722, 99). Ausnahmsweise kann die Revision gegen das von dem Einzelrichter erlassene Berufungsurteil dann auf die fehlerhafte Übertragung gestützt werden, wenn diese objektiv willkürlich ist (BGH NJW 07, 1466, 1467). Das ist der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (s nur BGHZ 154, 288, 300 mwN).

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