Rn 14

Nach Abs 2 S 2 iVm § 277 I 1 hat der Berufungsbeklagte in der Berufungserwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Allerdings gelten hier nicht die dieselben Maßstäbe wie bei dem Inhalt der Klageerwiderung nach § 277 I 1. Denn der Berufungsbeklagte hat in der 1. Instanz Erfolg gehabt und kann sich deshalb regelmäßig darauf beschränken, das angefochtene Urt zu verteidigen. Wenn in der Berufungsbegründung jedoch neue Tatsachen vorgetragen werden, muss darauf in der Erwiderung eingegangen werden; insb neue Angriffs- und Verteidigungsmittel des Berufungsbeklagten sind vorzutragen.

 

Rn 15

Hat das erstinstanzliche Gericht über einen von dem Berufungsbeklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch nicht entschieden, weil es die Klage abgewiesen hat, und finden sich in der Berufungsbegründung nur Angriffe gegen die Klageabweisung, kann sich der Berufungsbeklagte darauf beschränken, sein erstinstanzliches Vorbringen zu dem geltend gemachten Gegenanspruch im Wege der Bezugnahme zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen (BGH NJW 02, 3237, 3240 [BGH 17.05.2002 - V ZR 123/01]). Dasselbe gilt für alle Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 520 Rn 46), die der Berufungsbeklagte bereits in der ersten Instanz vorgebracht, das erstinstanzliche Gericht jedoch bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, zB weil es sie für unerheblich gehalten hat.

 

Rn 16

In der Berufungserwiderung soll der Berufungsbeklagte sich dazu äußern, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (S 2 iVm § 277 I 2).

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