Rn 4

Die Berufung kann bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden (Abs 1). Mit der Normierung dieses späten Zeitpunkts soll der Berufungskläger (§ 511 Rn 53 ff) in die Lage versetzt werden, noch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seine Prozesstaktik dem Verhandlungsergebnis anzupassen, um der Zurückweisung des Rechtsmittels zu entgehen. ›Berufungsurteil‹ idS ist nur das die Instanz abschließende Endurteil, kein Zwischenurteil (BGH NJW 06, 2124 [BGH 30.03.2006 - III ZB 123/05]). Demnach kann die Berufung auch noch nach dem Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 302) oder eines Grundurteils (§ 304) zurückgenommen werden, weil diese Entscheidungen nicht das Berufungsverfahren beenden. Etwas anderes gilt für das Teilurteil (§ 301). Es ist ein Endurteil, weil es die Berufungsinstanz hinsichtlich des Teils des Berufungsgegenstandes beendet, über den entschieden worden ist. Insoweit kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Teilurteils zurückgenommen werden. Nach dem Erlass eines Versäumnisurteils (§ 539) kann die Berufung nur zurückgenommen werden, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde (§ 539 III iVm § 342). Der Rücknahmezeitraum ist wieder eröffnet, wenn das Revisionsgericht die Endentscheidung des Berufungsgerichts aufhebt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist (§§ 562, 563 I).

 

Rn 5

Wird die Berufungsinstanz nicht durch Urt, sondern durch Beschl beendet, wie in dem Fall der Verwerfung der Berufung nach § 522 I, kann die Berufung bis zur Zustellung (§ 329 II 2) dieser Entscheidung zurückgenommen werden (BGH NJW 06, 2124, 2125 [BGH 30.03.2006 - III ZB 123/05]).

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