Rn 20

Da bereits die Einlegung der Berufung die volle 1,6-Verfahrensgebühr (Nr 3200 VV RVG) auslöst, verbleibt es bei dieser Gebühr für den Anwalt des Berufungsklägers. Für den Anwalt des Berufungsbeklagten ist zu differenzieren. Hatte er bereits den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt, ist bei ihm auch die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr 3200 VV RVG entstanden. Hatte er noch keinen Antrag gestellt, erhält er nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn 3200, 3201 VV RVG. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die volle 1,6-Verfahrensgebühr nach § 91 erstattungsfähig ist (s hierzu § 91 Rn 19). Hinzukommen kann für beide Anwälte eine Terminsgebühr nach Nr 3202 VV RVG (s § 511 Rn 59).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge