Rn 10

Die Vertretung der Vorgesellschaft (BGH NJW 08, 2441, 2442 Rz 7) und des Vorvereins folgt den Regeln der zu gründenden Rechtsform. Im Fall der Abwicklung der Handelsgesellschaften KG und OHG (§ 146 HGB), der Genossenschaften (§ 83 GenG) und der Vereine (§ 48 BGB) werden die bisherigen gesetzlichen Vertreter durch – mitunter personenidentische – Abwickler ersetzt. Wird eine AG aufgelöst, so vertreten sie die bisherigen Vorstände als Abwickler (§§ 265 I, 269 I AktG). Erfolgt eine Nachtragsabwicklung der gelöschten AG, obliegt die Vertretung den vom Gericht ernannten Abwicklern (§§ 264 II 2, 273 IV AktG). Ebenso verhält es sich bei der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG (BGHZ 155, 121, 123). Vertreter einer aufgelösten GmbH (§§ 60 GmbHG, § 394 FamFG) sind ihre nach § 67 GmbHG anzumeldenden Geschäftsführer als geborene Liquidatoren, es sei denn, die Liquidation wird durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss anderen Personen übertragen (§§ 66 I, 70 GmbHG). Verfügt die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH (§ 394 FamFG) über Vermögen, sind nur die von dem Gericht neu zu bestellenden Liquidatoren zur Vertretung berufen (§ 66 V GmbHG; BGH MDR 86, 139). Die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist nicht beschränkt. Der nach Klageerhebung durch eine Vor-GmbH durch die Aufgabe der Eintragungsabsicht bedingte Übergang in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine GGK wirkt sich auf das laufende Verfahren nicht aus, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BGH NJW 08, 2441, 2442 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06] Rz 7).

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