Rn 1

Abs 1 der Bestimmung behandelt in unvollkommener und unsystematischer Weise die Prozessführung, indem auf Vorschriften des BGB verwiesen, andererseits aber ein Vorrang des Prozessrechts angeordnet wird. Die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst eingesetzten Vertreter vorzunehmen, ist in § 52 (näher dort) geregelt. Die Prozessfähigkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung, weswegen die von einem Prozessunfähigen erhobene oder die gegen ihn erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist. Zugleich ist die Prozessfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung, so dass eine prozessunfähige Partei außerstande ist, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Das Erfordernis der Prozessfähigkeit dient sowohl dem Schutz Prozessunfähiger als auch des Gerichts und der Gegenseite, die ein Interesse an einer ordnungsgemäßen zielgerichteten Prozessführung haben. Die gesetzliche Vertretung, die eigentlicher Gegenstand des Abs 1 ist, ermöglicht Klagen von und gegen prozessunfähige Personen. Die gewillkürte Vertretung im Sinne einer auf der Erteilung einer Prozessvollmacht beruhenden Vertretung ist in §§ 78 ff normiert. Als weiterer Begriff ist die Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, nämlich die Befugnis, ohne eigene materiell-rechtliche Beziehung über das behauptete streitige fremde Recht als richtige Partei einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen (vgl § 50 VI). Abs 2 will eine Besserstellung desjenigen, der sich eines Vertreters bedient, verhindern und rechnet darum dessen Verschulden der vertretenen Partei zu. Auf eine Stärkung des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht ist Abs 3 gerichtet, der ermöglicht, dass ein Geschäftsunfähiger durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

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