Rn 3

Ihre Vertretung folgt dem elterlichen Sorgerecht (§ 1629 I 1 BGB). Darum nehmen die gesetzliche Vertretung minderjähriger ehelicher Kinder die sorgeberechtigten Eltern – grds auch nach Trennung oder Scheidung (§ 1671 BGB) – in Gesamtvertretung (§ 1629 I 2 BGB) wahr (BGH NJW 87, 1947f [BGH 20.01.1987 - VI ZR 182/85]). Ist nur ein Elternteil – etwa kraft familiengerichtlicher Entscheidungszuweisung (§ 1628 BGB), bei Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) oder nach dem Tod des anderen Elternteils (§ 1680 BGB) – sorgeberechtigt, vertritt er das Kind allein (§ 1629 I 3 BGB). Regelmäßig vertritt nur die Mutter das nichteheliche Kind (§ 1626a II). Bei Interessenkollisionen (§ 1795 BGB) sind beide Elternteile an der Vertretung gehindert (BGH NJW 72, 1708 [BGH 14.06.1972 - IV ZR 53/71]). Wird ein minderjähriges Kind durch den Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet, im Unterhaltsrechtsstreit mit den anderen Elternteil vertreten (§ 1629 II 2 BGB), wird das Unterhaltsbegehren rückwirkend unzulässig, wenn das Kind während des Verfahrens seinen Wohnsitz bei dem verklagten Elternteil nimmt (Rostock NJW 12, 942, 943 [OLG Rostock 14.01.2012 - 10 UF 146/11]). Innerhalb seines Aufgabenbereichs der Feststellung der Vaterschaft und der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen vertritt das Jugendamt als Pfleger für Minderjährige ein nichteheliches Kind (§§ 1712, 1716 BGB). Im Falle einer Adoption sind der bzw die Annehmenden zur Vertretung berufen (§ 1754 III BGB). Stehen Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge, ist der zu bestellende Vormund gesetzlicher Vertreter (§§ 1789 BGB nF, 1773 BGB). Bis zur Bestellung eines Vormunds oder bei dessen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung ist für einzelne, eine Vertretung erfordernde Angelegenheiten ein Pfleger beizuordnen (§ 1909 BGB). In einem Rechtsstreit gegen einen Elternteil ist dem Kind ein Pfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen. Entsprechendes gilt, wenn den Eltern für einen bestimmten Einzelfall die Vertretungsberechtigung entzogen wurde (§ 1629 II 3 BGB iVm § 1789 BGB nF). Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern wird durch die Heirat eines minderjährigen Kindes nicht berührt (§ 1633 BGB). In den Angelegenheiten der §§ 112, 113 BGB bedarf der Minderjährige, weil er insoweit als volljährig gilt, keines gesetzlichen Vertreters. Die Leibesfrucht wird durch einen Pfleger vertreten (§ 1912 BGB).

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