Rn 1

Geregelt wird eine spezielle Hinweispflicht des Amtsrichters, die ggf über die allgemeine Hinweispflicht gem § 139 hinausgeht. Die im amtsgerichtlichen Verfahren uU nicht anwaltlich vertretene, rechtlich unerfahrene Partei soll davor bewahrt werden, Nachteile infolge einer rügelosen Einlassung gem § 39 S 1 dadurch zu erleiden, dass sich die gegnerische Partei die – sachliche und örtliche – Zuständigkeit des angerufenen AG (auch nur objektiv) erschleicht und der Beklagte die sich aus der Unzuständigkeit herzuleitenden Rechte nicht ausübt (KG FamRZ 89, 1105). Dies ist umso notwendiger, als die rügelose Einlassung gem § 39 S 1 grds noch nicht einmal einer prozessualen Erklärung bedarf. Andererseits wird die rügelose Einlassung wegen § 39 S 2 erst wirksam, wenn tatsächlich eine Belehrung gem § 504 erfolgt ist. Daher schützt sie letztlich auch das Interesse des Klägers auf Gewissheit darüber, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die rügelose Einlassung gem § 39 S 1 tatsächlich begründet worden ist (vgl MüKoZPO/Deubner Rz 8).

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