Rn 2

Die ZPO geht vom formellen Parteibegriff aus: Partei ist, wer als (natürliche oder juristische) Person im eigenen Namen vor den staatlichen Gerichten Rechtsschutz begehrt (Kl), sowie derjenige, gegen den Rechtsschutz (Bekl) begehrt wird (BGHZ 4, 328, 334 = NJW 52, 545). Maßgeblich ist allein, wer in der Klageschrift als Kl und Bekl bezeichnet und wem in der Eigenschaft als Bekl die Klage zugestellt wird. Der Parteibegriff ist vom materiellen Recht abgekoppelt. Es spielt abw vom materiellen Parteibegriff keine Rolle, ob der Kl Inhaber des Anspruchs und der Bekl tatsächlich Schuldner ist. Kl kann sein, wem das Eigentum an der herausverlangten Sache (§ 985 BGB) nicht zusteht, Bekl, wer sich nicht im Besitz der Sache (§ 854 BGB) befindet. In beiden Fällen ist die zulässige Klage unbegründet. Weder ein Bevollmächtigter noch ein gesetzlicher Vertreter ist mangels Prozessführung im eigenen Namen Partei, wohl aber die Partei kraft Amtes. Die Parteien werden im Erkenntnisverfahren als Kl und Bekl, im Scheidungs- (§§ 121 ff FamFG) und Mahnverfahren (§ 688) als Antragsteller und Antragsgegner und im Zwangsvollstreckungsverfahren als Gläubiger und Schuldner bezeichnet (BGH WM 21, 2340 Rz 1).

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