Rn 30

Im Unterschied zur Außen-GbR (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1046; BAG NJW 07, 3739, 3740) ist eine Innengesellschaft weder aktiv noch passiv parteifähig. Charakteristika einer Innengesellschaft sind die Nichtteilnahme am Rechtsverkehr und der damit einhergehende Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen (PWW/v. Ditfurth § 705 Rz 34; MüKoBGB/Ulmer § 705 Rz 275). Bei der Verfolgung von Ansprüchen einer Innengesellschaft bedarf es einer Klage aller Gesellschafter, während Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch eine Klage gegen alle Gesellschafter durchzusetzen sind (§ 62 I Alt 2; BGHZ 131, 376, 279 = NJW 96, 1060; BGH NJW 02, 291f). Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert ein gegen sämtliche Gesellschafter ergangenes Urt (§ 736 – beachte nF zum 1.1.24). Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) nicht parteifähig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge