Rn 9

Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht auch in der Revisionsinstanz vAw zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGH WM 10, 2380 Rz 16; BAG NJW 15, 269 Rz 13). Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn die Partei, für oder gegen die geklagt wird, nicht existiert (BGHZ 24, 91, 94). Existiert die klagende Partei nicht, trifft die Kostenlast den, der das Verfahren in Gang gesetzt hat (BGH NJW 01, 1056, 1060 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; NJW-RR 99, 1554 [BGH 25.01.1999 - II ZR 383/96]). Der Kl hat die Kosten zu tragen, wenn der Bekl nicht existiert (Stuttg OLGR 05, 525). Eine Zustellung ist ggü einer nichtexistierenden Partei wirkungslos (BGH NJW 02, 3111 [BGH 12.06.2002 - VIII ZR 187/01]). Entsprechend verhält es sich für ein Urt, was durch Rechtsmittel (§§ 547 Nr 4) und Rechtsbehelfe (579 Nr 4) geklärt werden kann (BGH MDR 59, 121 [BGH 09.12.1958 - VIII ZR 80/56]). Die nicht existierende Partei ist als Bekl insoweit parteifähig, als sie ihre Nichtexistenz behauptet (BGH NJW 08, 527; 08, 528; NJW-RR 04, 1505f). In diesem Fall können auch zu ihren Gunsten – faktisch der für sie Auftretenden – Kosten festgesetzt (§§ 103, 104) werden (BGH NJW 08, 527; 08, 528, 529; NJW-RR 04, 1505 f; Saarbr OLGR 02, 259f). Dagegen ist der nicht existierenden Partei die fiktive Parteifähigkeit zu versagen, wenn sie nur Einwände zur Sache erhebt, aber das Gericht ihre Nichtexistenz feststellt (BGH NJW-RR 04, 1505f). Behauptet die vorinstanzlich unterlegene Partei ihre Existenz, kann sie mit einem Rechtsmittel neben der Geltendmachung der Parteifähigkeit (BGH WM 10, 2380 Rz 7) auch ihren materiellen Anspruch verfolgen (BGH NJW 10, 3100 Rz 9). Bis zur Erledigung des Streits über ihre Existenz ist die Partei als existent zu behandeln (BGH WM 10, 2380 Rz 7). Eine Klage gegen eine nicht existierende Partei liegt auch vor, wenn der Bekl verstorben oder die beklagte GmbH gelöscht worden ist (Stuttg OLGR 05, 525).

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