Rn 13

Sofern ein Parteiunfähiger behauptet, parteifähig zu sein, gilt er für die Auseinandersetzung über seine Parteifähigkeit als parteifähig (BGH NJW 93, 2942, 2944 [BGH 16.06.1993 - I ZB 14/91]; 82, 238 [BGH 29.09.1981 - VI ZR 21/80]). Im sog Zulassungsstreit kann der Parteiunfähige einen Anwalt beauftragen und Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen, die ihm die Parteifähigkeit abspricht (BGHZ 74, 212, 215 = NJW 79, 1592; BGHZ 24, 91, 94 = NJW 57, 989; BAG 15, 269 Rz 13). Der Prozessunfähige muss die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf zu erreichen, ob er in der Vorinstanz zu Unrecht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig, behandelt worden ist. (BGH NJW 22, 3003 [BGH 02.06.2022 - I ZR 135/18] Rz 6). Ebenso kann er einer auf den Wegfall der Parteifähigkeit gestützten Erledigung widersprechen, um eine Sachentscheidung zu erwirken (BGH NJW-RR 96, 806 [BGH 28.03.1996 - I ZR 11/94]; 86, 394). Das Gericht kann über die Parteifähigkeit, falls es sie bejaht, durch Zwischenurteil (§§ 280 II, 303) oder durch Endurteil, was sich bei einer Verneinung anbietet, befinden. Bestätigt das Rechtsmittelgericht die fehlende Parteifähigkeit, so ist das Rechtsmittel der nicht rechtsfähigen Partei als unbegründet – nicht etwa unzulässig – zurückzuweisen (BGHZ 74, 212, 215 = NJW 79, 1592; BGHZ 24, 91, 94 = NJW 57, 989). Diese Grundsätze gelten auch im Streit um die Existenz einer Partei (BGH NJW-RR 04, 1505 f; Saarbr OLGR 02, 259). Allerdings kann die Bestellung eines Pflegers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur mit einem gg die betreffende Anordnung gerichteten Rechtsmittel angefochten werden (BGH BeckRS 21, 40444 Rz 13).

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