Rn 45

Wie der gesetzliche ist auch der gewillkürte Prozessstandschafter Herr des Verfahrens. Der Rechtsträger kann als Zeuge auftreten. Der Antrag ist bei einer verdeckten Prozessstandschaft auf Zahlung an den Kl, bei einer offenen auf Zahlung an den Rechtsinhaber gerichtet (BGH NJW 99, 2110f). Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn der Prozessstandschafter und der Rechtsinhaber bedürftig sind (BGHZ 151, 153 = NJW 86, 850). Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich bei der gewillkürten Prozessstandschaft (wegen dessen Einverständnis) ohne weiteres auch auf den Rechtsinhaber (BGHZ 123, 132, 135 f = NJW 93, 3072; BGHZ 78, 1, 7 f = NJW 80, 2461; BGH NJW 88, 2375f) bzw bei einer Rückermächtigung auf die Partei kraft Amtes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prozessstandschaft offengelegt wurde (BGH NJW 85, 2825 [BGH 28.06.1985 - V ZR 43/84]). Folgerichtig ist der Rechtsinhaber auch an einen von dem Prozessstandschafter geschlossenen Vergleich gebunden. Während des von dem Prozessstandschafter geführten Rechtsstreits ist der Bekl durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1) gegen eine Inanspruchnahme seitens des Rechtsinhabers geschützt (BGHZ 123, 132 = NJW 93, 3072). Endet die Prozessstandschaft während des Rechtsstreits etwa durch Tod des Prozessstandschafters oder Insolvenz des Rechtsinhabers, ist der Rechtsstreit nach den Regeln des gewillkürten Parteiwechsels in Anwendung von § 263 (nicht § 265 II) mit dem Rechtsinhaber (BGHZ 123, 132 = NJW 93, 3072) oder dem Insolvenzverwalter (BGH NJW 00, 738f) fortzusetzen. Der Gegner kann gegen die Klageforderung mit Forderungen gegen den Rechtsträger aufrechnen; er ist nicht gehindert, gegen den Prozessstandschafter persönlich aus einem gegen ihn gerichteten Anspruch Widerklage zu erheben. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz grds verwehrt. Ausnahmsweise ist er möglich, wenn sowohl die aus dem Rechtsstreit ausscheidende Partei als auch die in den Rechtsstreit eintretende Partei ihr Einverständnis mit dem Parteiwechsel erklären und der neue Bekl bereits – wenn auch in anderer Stellung etwa als Streithelfer – an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen ist (BAG DB 11, 2441 Rz 14 ff).

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