Rn 14

Da der echte Hilfsantrag auflösend bedingt ist und damit sofort rechtshängig wird (BGH NJW 02, 3478 [BGH 14.06.2002 - V ZR 79/01]), ist er für die Zuständigkeit von der Klageerhebung an zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine Entscheidung über ihn ankommt. Entsprechendes gilt von der Klageerweiterung an, wenn § 506 ZPO eingreift (Rn 3). Mithin kann das LG sachlich zuständig sein oder werden, wenn alleine der Streitwert des Hilfsantrags die Wertgrenze des § 23 Nr 1 GVG überschreitet; der nachträgliche Wegfall der Rechtshängigkeit bei Zuspruch auf den Hauptantrag ist wegen §§ 4, 261 III Nr 2 ohne Einfluss. Ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des LG aus dem Streitwert des Hauptantrags, bedarf die Frage für den Hilfsantrag keiner Klärung. Im Ergebnis kommt es für die wertabhängige sachliche Zuständigkeit jedenfalls beim echten Hilfsantrag auf den höherwertigen der Anträge an. Eine Wertaddition findet für die Zuständigkeit nicht statt; das fordert der Nachrang des Hilfsantrags, dem andernfalls zu hohes eigenständiges Gewicht zukäme.

 

Rn 15

Beim unechten Hilfsantrag (zB Hauptantrag auf Herausgabe, Hilfsantrag auf Schadensersatz nach Fristablauf, Köln VersR 95, 679) ist wegen des Ziels der kumulativen Verurteilung die Wertaddition für die Zuständigkeit an sich vertretbar (KG NJW-RR 18, 63 [KG Berlin 09.11.2017 - 4 W 35/17]: Darlehenswiderruf), indes wird sie regelmäßig an der wirtschaftlichen Identität der Klageziele scheitern (OLGR Jena 99, 100; Karlsr MDR 18, 236 [OLG Karlsruhe 13.10.2017 - 9 W 14/17]; für Addition bei Kündigungsschutzklage und Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Erfolgsfall LAG Hambg JurBüro 12, 26; s auch Anders/Gehle/Kunze bei Unechte Hilfsanträge; oben Rn 4 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge