Rn 4

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht in Abs 1 sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer eventuellen Amtshaftpflicht (so MüKoZPO/Deubner Rz 12) geht sicherlich zu weit, würde wohl auch in der Praxis nie zur Geltung kommen. Ein Schaden der rechtsunkundigen Partei durch Vertretung seitens eines Rechtsanwaltes ist schlechterdings nicht vorstellbar, da die entsprechende rechtskundige Vertretung insoweit regelmäßig einen Vorteil darstellen dürfte; bei einer rechtskundigen Partei dagegen fehlte es bereits an einer haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, jedenfalls dürfte dann ein überwiegendes Mitverschulden vorliegen.

 

Rn 5

Fehlt es dagegen an einer Belehrung gem Abs 2, ist dem Gericht das Vorgehen nach § 307 S 2, der Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, verwehrt (hM, vgl etwa St/J/Leipold Rz 7; Zö/Herget Rz 3 mwN; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 5 mwN, wobei hier nach dem Schutzzweck der Vorschrift auch durchaus differenziert werden könnte zwischen einem schriftlichen Anerkenntnis durch die anwaltlich vertretene Partei und die nicht anwaltlich vertretene Partei; erstere wäre nicht im selben Maße schutzwürdig wie letztere). Die Zulässigkeit des Erlasses eines Anerkenntnisurteils in der mündlichen Verhandlung bleibt hiervon jedoch unberührt, ebenso der Erlass eines Anerkenntnisurteils gem § 307 S 2 für den Fall, dass etwa das Gericht nach erfolgtem schriftlichen Anerkenntnis des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten die Belehrung nachgeholt und den Beklagten unter Fristsetzung zur Stellungnahme über die Aufrechterhaltung des erfolgten Anerkenntnisses aufgefordert hat und eine weitere Stellungnahme des Beklagten nicht innerhalb der Frist erfolgt ist.

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