Rn 2

Die Erklärung zu Protokoll kann gem § 129a I nicht nur vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache, sondern vor jedem beliebigen AG abgegeben werden. Sie umfasst neben Klage und Klageerwiderung auch sämtliche sonstigen Anträge und Erklärungen der Parteien. Soweit hiervon nach dem Gesetzestext nur solche umfasst sind, die ›zugestellt‹ werden sollen, ist dies iSv ›bekanntmachen‹ zu verstehen. Eine Beschränkung auf die in § 270 S 1 genannten Fälle ist damit nicht verbunden (MüKoZPO/Deubner Rz 3). Die Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung an das zuständige Gericht folgt aus § 129a II.

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