Rn 5

Die Entscheidung, ob in das Verfahren gem § 495a eingetreten wird, kann jederzeit erfolgen. Sie liegt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im freien Ermessen des Gerichts (Ausnahme s.o. Rn 4). Das Gericht hat sie den Parteien mitzuteilen, auch wenn eine entsprechende ausdrückliche Anordnung – insb nicht durch förmlichen Beschluss – im Gesetz nicht vorgesehen ist. Anordnung durch bloße Verfügung ist also ausreichend. Jedoch ist unbedingt sicherzustellen, dass den Parteien diese Mitteilung zugeht (BVerfG NJW 06, 2248 [BVerfG 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05], BayVerfGH, NJW-RR 08, 1312 [VerfGH Bayern 02.04.2008 - Vf. 90-VI-07]), etwa durch Zustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis bei anwaltlicher Vertretung und unter Beachtung der Vorgaben gem § 172 Abs 1 S 1 (BVerfG v 27.5.20 – 2 BvR 1809/17), verbunden mit entsprechender ausdrücklicher Fristsetzung für wechselseitigen Vortrag (BVerfGE v 8.6.18 – 1 BvR 896/17, vgl Rn 7). Dies erfordert schon der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gem Art 103 I GG, da die Parteien sich auf die erweiterten Möglichkeiten des Gerichts bei der Verfahrensgestaltung, insb die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung, einrichten können müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass den Parteien iE die beabsichtigte Verfahrensweise des Gerichts angekündigt werden müsste. Dies würde den Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck konterkarieren und dem Richter zusätzliche Arbeit bereiten, insb etwa auch, wenn er im Laufe des Verfahrens von der anfangs angekündigten Verfahrensweise aus Zweckmäßigkeitsgründen – die Anordnung des vereinfachten Verfahrens ist nicht bindend (MüKoZPO/Deubner Rz 12) – insgesamt oder in einzelnen Punkten wieder abrücken wollte (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 19; aA ua HK-ZPO/Pukall Rz 5, ThoPu/Reichold Rz 2; die Entscheidung BVerfG NJW-RR 94, 254 [BVerfG 04.08.1993 - 1 BvR 279/93], auf die in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen wird, gibt insoweit für die Gegenmeinung gerade nichts her).

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