Rn 17

Unterbleibt nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung, weil der ASt erklärt hat, er verzichte auf die Erhebung der Klage, ist in analoger Anwendung des Abs 2 auszusprechen, dass der ASt die Auslagen des Antragsgegners trägt (Köln VersR 96, 1522; AG Dortmund 2.7.14 – 406 H 64/11; LG Berlin 24.3.14 – 7 OH 1/13; LG Wuppertal 23.12.14 – 7 OH 9/13); einer vorherigen Fristsetzung nach Abs 1 bedarf es nicht. Wird die Klage zurückgenommen, ist Abs 2 analog anzuwenden (Frankf NJW-RR 04, 70 [OLG Celle 09.09.2003 - 8 W 291/03]; BGH NJW 07, 1279 [BGH 13.12.2006 - XII ZB 176/03]). Verzichtet der ASt indes aufgrund – ggf (Teil-) – Erfüllung seiner mit dem Beweisantrag in den Raum gestellten Ansprüche auf die Hauptsacheklage, sodass klar ein Hauptsacheverfahren nicht mehr folgen kann, und bleibt nach Zahlung des vom Sachverständigen festgestellten Schadensbetrags gleichwohl streitig, ob damit alle zu Beginn des selbstständigen Beweisverfahrens erhobenen Ansprüche erfüllt sind, kann ohne vorherige Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage über den Kostenantrag des Antragsgegners sogleich – wohl analog – iSd § 494a II 1 entschieden werden und eine – ggf zu quotende – Kostenentscheidung über die Gesamtkosten des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgen (Jena IBR 12, 1387; München IBR 15, 55; Fellner MDR 14, 1301.

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