Rn 30

Für die Bewilligung zugunsten des ASt sind entscheidend allein die Aussichten des Beweisantrags und nicht die einer beabsichtigten Klage (Stuttg MDR 10, 169). Scheidet ein möglicher Anspruch nicht von vorneherein klar aus, liegt ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens vor, sodass die Möglichkeit der Erbringung sachdienlicher Erkenntnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig iSd § 114 erscheinen lässt (Jena OLGR 08, 714). Aus Gründen der Chancengleichheit kann die anwaltliche Vertretung des ASt genügen, um dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe zu gewähren (Ulrich sBV Teil 9 Rz 1). Das Prozesskostenhilfegesuch des Streitverkündeten ist nur erfolgreich, wenn er Umstände darlegt, die ggü einer etwaigen Hauptsacheklage als Einwände geeignet sind und im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden können. Beachtlich ist aber der Zeitpunkt des Eintritts der ›Bewilligungsreife‹: Geht es um die Nachzahlung weiteren Vorschusses betreffend vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Kostenarmut bereits angefallene Kosten des Sachverständigen, geht das Prozesskostenhilfegesuch insoweit ins Leere (Ddorf Der Sachverständige 13, 117). Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe besteht kein Raum, wenn die Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens, für das sie gewährt werden soll, beantragt worden ist (VGH München 4.3.14 – 10 C 12.2729). Leitet der kostenarme Mieter ein selbstständiges Beweisverfahren etwa wegen vermeintlicher Schimmelpilzerscheinungen gegen den Vermieter ein und geben sich diese Mietvertragsparteien nachfolgend mit dem dann ohne einzuzahlenden Vorschuss erlangten Gutachten zufrieden, wird also insbesondere kein zur prozessualen Kostenentscheidung führendes Hauptsacheverfahren mehr geführt, ist dieses gerichtliche Gutachten wirtschaftlich und dauerhaft auf Kosten der Landeskasse erlangt worden (Ulrich IBR 13, 1222). Das selbstständige Beweisverfahren u der Rechtsstreit bilden eine Einheit bei Ermittlung der Höchstzahl der zu leistenden Raten (§ 115 II 4), wenn die Streitgegenstände beider Verfahren übereinstimmen (Celle 21.7.15 – 6 W 93/15).

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